Medien: Vom Journalismus in die Politik (und zurück)
Warum ist das Image von Journalisten derzeit so ramponiert? Komplett zu unrecht?? Schaut man sich die folgenden Fälle an wundert es nicht mehr, wenn auf Demonstrationen die Rede von den Staatsmedien ist. Ulrike Demmer, Steffen Seibert und, und, und. Die Fälle - im folgenden Beitrag des NDR-Medienmagazins Zapp aufgelistet - sind zahlreich. Und unvollständig. Es fehlt der Seitenwechsel des früheren Merkel-Sprechers Ulrich Wilhelm an die Spitze des Bayerischen Rundfunks (BR). Und der jüngste 'Aufstieg' des Redaktionsmitgliedes des ARD-Politikmagazins FAKT - Makus Frenzel - an die Seite des Fraktionsvorsitzenden der Berliner SPD. Nachdem dieser 'Journalist' vorher über diesen Politiker für DAS ERSTE - überaus wohlwollend - berichtet hat. Bemerkenswert: Frenzel war Vorstandsmitglied von 'netzwerk recherche e.V.'. Ein Verein, der sich dem unabhängigen Journalismus verpflichtet sieht.
TV-Tipp: Wer hat Angst vorm fremden Mann (Panorama - Die Reporter, NDR)
Eine (für die ARD) ungewohnt offene Doku. Mit dem 'Höhepunkt' bei 22:22 min. Ansehen!
Fußballfans: Die umstrittene Datei 'Gewalttäter Sport'
von Fred Kowasch
Seit letzter Woche ist bekannt, welche Merkmale von Menschen deutsche Sicherheitsbehörden in ihrer Datei 'Gewalttäter Sport' erfassen. Es ist - um dies einmal klar zu formulieren - eines Rechtsstaates unwürdig. In der Datei werden auch Fußballfans erfasst, wenn sie mal in eine Personenkontrolle gekommen sind. Dieses kann - zum Beispiel auf Auswärtsfahrten schon einmal passieren.
Da werden sensible, persönliche Daten von Menschen erhoben, gegen die weder ein Einmittlungs- , noch ein Strafverfahren lief. Nur weil die Behörden davon ausgehen, dass "bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betroffenen Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden" wie es in der Antwort der Bundesregierung auf eine parlamentarischen Anfrage der Bündnisgrünen heisst." Diesen schwammigen Begriff gibt es im bundesdeutschen Polizeirecht schon länger. Nicht selten wurde er - als Begründung für die Einschränkungen von Bürgerrechten - in den letzten Jahren durch verschiedene Landesverfassungsgerichte kassiert.
Seit letzter Woche ist bekannt, welche Merkmale von Menschen deutsche Sicherheitsbehörden in ihrer Datei 'Gewalttäter Sport' erfassen. Es ist - um dies einmal klar zu formulieren - eines Rechtsstaates unwürdig. In der Datei werden auch Fußballfans erfasst, wenn sie mal in eine Personenkontrolle gekommen sind. Dieses kann - zum Beispiel auf Auswärtsfahrten schon einmal passieren.
Da werden sensible, persönliche Daten von Menschen erhoben, gegen die weder ein Einmittlungs- , noch ein Strafverfahren lief. Nur weil die Behörden davon ausgehen, dass "bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betroffenen Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden" wie es in der Antwort der Bundesregierung auf eine parlamentarischen Anfrage der Bündnisgrünen heisst." Diesen schwammigen Begriff gibt es im bundesdeutschen Polizeirecht schon länger. Nicht selten wurde er - als Begründung für die Einschränkungen von Bürgerrechten - in den letzten Jahren durch verschiedene Landesverfassungsgerichte kassiert.
"Personenbeschreibung beinhaltet:
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Gestalt
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Größe/ArtderFeststellung
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Gewicht
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Scheinbares Alter
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Äußere Erscheinung
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Körperliche Merkmale
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Tätowierungen
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Schuhgröße
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Stimme / Sprachmerkmale
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Mundart
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Fremdsprachen
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Anderepersonenbezogene Merkmale
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Lichtbild
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Aktenführende Dienststelle
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Sondervermerk (ergänzende Angaben in freier Form zur Personenbeschreibung).
Zusätzliche Personeninformationen sind:
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Erlernter Beruf
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Ausgeübte Tätigkeit
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Spezielle Kenntnisse / Fertigkeiten
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Kriminologische Kurzbeschreibung
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Letzte(r) Aufenthaltsort(e)
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BKBl-Ausschreibung
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Angaben zur Gruppenzugehörigkeit (Name der Gruppe, Funktion in der Gruppe, Sitz der Gruppe)
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Sondervermerk (ergänzende Angaben in freier Form zum Beruf und zur Gruppe)."
Quelle: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/109/1810908.pdf
TUE: Die umstrittene Ausnahmegenehmigung der Serena Williams
von Fred Kowasch und Ralf Meutgens
Venus gegen Serena Williams. So lautete das Frauen-Endspiel der Australien Open 2017. 36 Jahre alt, die eine. 35, die andere. Zwei Tennisstars, die erst jüngst mit dubiosen medizinischen Ausnahmegenehmigungen (TUEs) von sich reden gemacht haben. In 'Sport inside' vom 11. Dezember 2016 haben wir - zum Beispiel - über Serena Williams berichtet. Wörtlich heißt es dort im WDR-Sendetext des Filmes:
"Der Fall Serena Williams. Ihre jetzt bekannt gewordenen TUEs zeigen: die Olympiasiegerin durfte mehrfach Cortison einnehmen. Auch zwischen den Grand-Slam Siegen von Paris und Wimbledon im Juni und Juli 2015. Im Gegensatz zu anderen findet sich auf der TUE bei ihr kein Hinweis auf eine Erkrankung. Sie selbst sagt dazu nichts."
Sieht man sich die erste - durch die Hackergruppe 'Fancy Bears' in Netz gestellte Medizinische Ausnahmegenehmigung von Serena Williams an - kommt man durchaus ins Grübeln. Einen Tag nach ihrem umstrittenen drei Satz Sieg im Halbfinale gegen Timea Bacsinszky durfte Serena Williams 40 mg Prednisolone oral einnehmen. Prednisolone ist ein Cortisonpräperat, dem in der Wirkung durchaus Dopingcharakter zukommt.
Ausweislich des Dokumentes nahm Williams auch am Tag des Finales (6. Juni 2015) 40 mg des Cortisonpräperates ein. Das Finale gegen die Tschechin Lucie Šafářová gewann Williams nach 02:01 Stunden mit 6:3, 6:7 (2) und 6:2. Es war Williams 20. Grand Slam Titel.
Auch am Tag nach dem zwei Stunden und eine Minute dauernden Damen-Finale von Paris nahm Williams die Dosis von 40 mg ein. Erst an den folgenden drei Tagen wurde die Dosis auf 20 mg Prednisolon reduziert. Diese Medikamentengabe legitimiert hat der Arzt der internationalen Tennis Federation (ITF), Dr. Stuart Miller. Datiert ist diese TUE für Serena Williams auf Montag, den 8. Juni 2015. (Sreenshot: Webseite wdr.de)
Venus gegen Serena Williams. So lautete das Frauen-Endspiel der Australien Open 2017. 36 Jahre alt, die eine. 35, die andere. Zwei Tennisstars, die erst jüngst mit dubiosen medizinischen Ausnahmegenehmigungen (TUEs) von sich reden gemacht haben. In 'Sport inside' vom 11. Dezember 2016 haben wir - zum Beispiel - über Serena Williams berichtet. Wörtlich heißt es dort im WDR-Sendetext des Filmes:
Sieht man sich die erste - durch die Hackergruppe 'Fancy Bears' in Netz gestellte Medizinische Ausnahmegenehmigung von Serena Williams an - kommt man durchaus ins Grübeln. Einen Tag nach ihrem umstrittenen drei Satz Sieg im Halbfinale gegen Timea Bacsinszky durfte Serena Williams 40 mg Prednisolone oral einnehmen. Prednisolone ist ein Cortisonpräperat, dem in der Wirkung durchaus Dopingcharakter zukommt.
Ausweislich des Dokumentes nahm Williams auch am Tag des Finales (6. Juni 2015) 40 mg des Cortisonpräperates ein. Das Finale gegen die Tschechin Lucie Šafářová gewann Williams nach 02:01 Stunden mit 6:3, 6:7 (2) und 6:2. Es war Williams 20. Grand Slam Titel.
Auch am Tag nach dem zwei Stunden und eine Minute dauernden Damen-Finale von Paris nahm Williams die Dosis von 40 mg ein. Erst an den folgenden drei Tagen wurde die Dosis auf 20 mg Prednisolon reduziert. Diese Medikamentengabe legitimiert hat der Arzt der internationalen Tennis Federation (ITF), Dr. Stuart Miller. Datiert ist diese TUE für Serena Williams auf Montag, den 8. Juni 2015. (Sreenshot: Webseite wdr.de)
Serena Williams: Cortison-Medikamente beim Grand Slam Finale
von Fred Kowasch und Ralf Meutgens
Immer wieder Serena Williams. "Ich bin keine Betrügerin!" sagte die 36jährige zum Stuhlschiedsrichter beim US-Open-Finale. Der hatte ihr zuvor eine Verwarnung wegen - unerlaubten - Coachings gegeben. Die 23fache Grand-Slam-Siegerin war schon in der Vergangenheit mehrfach ins Zwielicht geraten. Zum Beispiel mit dubiosen medizinischen Ausnahmegenehmigungen (TUEs) während großer Tennis-Events. In 'Sport inside' vom 11. Dezember 2016 haben wir - zum Beispiel - über Serena Williams berichtet. Wörtlich heißt es dort im WDR-Sendetext des Filmes:
"Der Fall Serena Williams. Ihre jetzt bekannt gewordenen TUEs zeigen: die Olympiasiegerin durfte mehrfach Cortison einnehmen. Auch zwischen den Grand-Slam Siegen von Paris und Wimbledon im Juni und Juli 2015. Im Gegensatz zu anderen findet sich auf der TUE bei ihr kein Hinweis auf eine Erkrankung. Sie selbst sagt dazu nichts."
Sieht man sich die erste - durch die Hackergruppe 'Fancy Bears' in Netz gestellte Medizinische Ausnahmegenehmigung von Serena Williams an - kommt man durchaus ins Grübeln. Einen Tag nach ihrem umstrittenen drei Satz Sieg im Halbfinale gegen Timea Bacsinszky durfte Serena Williams 40 mg Prednisolone oral einnehmen. Prednisolone ist ein Cortisonpräperat, dem in der Wirkung durchaus Dopingcharakter zukommt.
Ausweislich des Dokumentes nahm Williams auch am Tag des Finales (6. Juni 2015) 40 mg des Cortisonpräperates ein. Das Finale gegen die Tschechin Lucie Šafářová gewann Williams nach 02:01 Stunden mit 6:3, 6:7 (2) und 6:2. Es war Williams 20. Grand Slam Titel.
Auch am Tag nach dem zwei Stunden und eine Minute dauernden Damen-Finale von Paris nahm Williams die Dosis von 40 mg ein. Erst an den folgenden drei Tagen wurde die Dosis auf 20 mg Prednisolon reduziert. Diese Medikamentengabe legitimiert hat der Arzt der internationalen Tennis Federation (ITF), Dr. Stuart Miller. Datiert ist diese TUE für Serena Williams auf Montag, den 8. Juni 2015. (Sreenshot: Webseite wdr.de)
Immer wieder Serena Williams. "Ich bin keine Betrügerin!" sagte die 36jährige zum Stuhlschiedsrichter beim US-Open-Finale. Der hatte ihr zuvor eine Verwarnung wegen - unerlaubten - Coachings gegeben. Die 23fache Grand-Slam-Siegerin war schon in der Vergangenheit mehrfach ins Zwielicht geraten. Zum Beispiel mit dubiosen medizinischen Ausnahmegenehmigungen (TUEs) während großer Tennis-Events. In 'Sport inside' vom 11. Dezember 2016 haben wir - zum Beispiel - über Serena Williams berichtet. Wörtlich heißt es dort im WDR-Sendetext des Filmes:
Sieht man sich die erste - durch die Hackergruppe 'Fancy Bears' in Netz gestellte Medizinische Ausnahmegenehmigung von Serena Williams an - kommt man durchaus ins Grübeln. Einen Tag nach ihrem umstrittenen drei Satz Sieg im Halbfinale gegen Timea Bacsinszky durfte Serena Williams 40 mg Prednisolone oral einnehmen. Prednisolone ist ein Cortisonpräperat, dem in der Wirkung durchaus Dopingcharakter zukommt.
Ausweislich des Dokumentes nahm Williams auch am Tag des Finales (6. Juni 2015) 40 mg des Cortisonpräperates ein. Das Finale gegen die Tschechin Lucie Šafářová gewann Williams nach 02:01 Stunden mit 6:3, 6:7 (2) und 6:2. Es war Williams 20. Grand Slam Titel.
Auch am Tag nach dem zwei Stunden und eine Minute dauernden Damen-Finale von Paris nahm Williams die Dosis von 40 mg ein. Erst an den folgenden drei Tagen wurde die Dosis auf 20 mg Prednisolon reduziert. Diese Medikamentengabe legitimiert hat der Arzt der internationalen Tennis Federation (ITF), Dr. Stuart Miller. Datiert ist diese TUE für Serena Williams auf Montag, den 8. Juni 2015. (Sreenshot: Webseite wdr.de)
Im Wortlaut: NPD wird nicht verboten (Urteil Bundesverfassungsgericht)
Pressemitteilung Nr. 4/2017 vom 17. Januar 2017
Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13
Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) vertritt ein auf die Beseitigung der bestehenden freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtetes politisches Konzept. Sie will die bestehende Verfassungsordnung durch einen an der ethnisch definierten „Volksgemeinschaft“ ausgerichteten autoritären Nationalstaat ersetzen. Ihr politisches Konzept missachtet die Menschenwürde und ist mit dem Demokratieprinzip unvereinbar. Die NPD arbeitet auch planvoll und mit hinreichender Intensität auf die Erreichung ihrer gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Ziele hin. Allerdings fehlt es (derzeit) an konkreten Anhaltspunkten von Gewicht, die es möglich erscheinen lassen, dass dieses Handeln zum Erfolg führt, weshalb der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts den zulässigen Antrag des Bundesrats auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit und Auflösung der NPD und ihrer Unterorganisationen (Art. 21 Abs. 2 GG) mit heute verkündetem Urteil einstimmig als unbegründet zurückgewiesen hat.
Wesentliche Erwägungen des Senats:
1. Der Verbotsantrag ist zulässig. Der Durchführung des Verfahrens steht weder ein Verstoß gegen das Gebot strikter Staatsfreiheit noch eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens entgegen. Der Antragsteller hat zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass alle V-Leute auf den Führungsebenen der NPD spätestens zum Zeitpunkt des Bekanntmachens der Absicht, einen Verbotsantrag zu stellen, abgeschaltet waren und eine informationsgewinnende Nachsorge unterblieben ist. Auch ist davon auszugehen, dass die Prozessstrategie der NPD nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln ausgespäht wurde und hinreichende Vorkehrungen getroffen worden sind, um im Rahmen der Beobachtung der NPD hierüber zufällig erlangte Erkenntnisse nicht zu deren Lasten zu verwenden.
Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13
Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) vertritt ein auf die Beseitigung der bestehenden freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtetes politisches Konzept. Sie will die bestehende Verfassungsordnung durch einen an der ethnisch definierten „Volksgemeinschaft“ ausgerichteten autoritären Nationalstaat ersetzen. Ihr politisches Konzept missachtet die Menschenwürde und ist mit dem Demokratieprinzip unvereinbar. Die NPD arbeitet auch planvoll und mit hinreichender Intensität auf die Erreichung ihrer gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Ziele hin. Allerdings fehlt es (derzeit) an konkreten Anhaltspunkten von Gewicht, die es möglich erscheinen lassen, dass dieses Handeln zum Erfolg führt, weshalb der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts den zulässigen Antrag des Bundesrats auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit und Auflösung der NPD und ihrer Unterorganisationen (Art. 21 Abs. 2 GG) mit heute verkündetem Urteil einstimmig als unbegründet zurückgewiesen hat.
Wesentliche Erwägungen des Senats:
1. Der Verbotsantrag ist zulässig. Der Durchführung des Verfahrens steht weder ein Verstoß gegen das Gebot strikter Staatsfreiheit noch eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens entgegen. Der Antragsteller hat zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass alle V-Leute auf den Führungsebenen der NPD spätestens zum Zeitpunkt des Bekanntmachens der Absicht, einen Verbotsantrag zu stellen, abgeschaltet waren und eine informationsgewinnende Nachsorge unterblieben ist. Auch ist davon auszugehen, dass die Prozessstrategie der NPD nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln ausgespäht wurde und hinreichende Vorkehrungen getroffen worden sind, um im Rahmen der Beobachtung der NPD hierüber zufällig erlangte Erkenntnisse nicht zu deren Lasten zu verwenden.